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Allgemeine Geschäftsbedingungen und Auftraggeberinformationen der
pro-com DATENSYSTEME GmbH
 

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Grundlegende Bestimmungen
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die Sie (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) mit uns als Anbieter (pro-com DATENSYSTEME GmbH ) sowohl über die Internetseite https://www.pro-com.org/ als auch über Fernkommunikationsmittel oder vor Ort schließen, soweit nicht schriftlich zwischen den Parteien eine Abänderung vereinbart wird.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam.
(2) Wir bieten unsere Leistungen nur an, soweit Sie eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sind, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt Unternehmer). Ein Vertragsabschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen. Der Anbieter behält sich vor, vom Auftraggeber vor der Annahme des Vertragsangebots des Auftraggebers Nachweise für die Unternehmereigenschaft zu verlangen.        
(3) Sofern zwischen Ihnen und uns ein Rahmenvertrag geschlossen wurde, welcher auch die Einbeziehung ergänzender Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen (sog. EVB-IT-Verträge) regelt, hat dieser vor den nachstehenden Geschäftsbedingungen Vorrang. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen erfüllen in diesem Fall unsere gesetzlichen Informationspflichten.

§ 2 Vertragsgegenstand 
Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Hardware, teilweise mit Betriebssoftware, Software, die Lieferung und Implementierung eines auf die kommerziellen bzw. gewerblichen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittenen IT-Systems (nachfolgend auch „Ware“, „Software“, „Produkt“ genannt) nebst Erbringung von Werk- und Dienstleistungen, insbesondere Softwarewartung, Softwarepflege und Beratungsleistungen. Die wesentlichen Merkmale und der Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Angebot, den Vereinbarungen und/oder den Anlagen zum Vertrag.

§ 3 Zustandekommen des Vertrages im Fernabsatz
(1) Unsere Angebote im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
(2) Sie können ein verbindliches Vertragsangebot (Bestellung) telefonisch, per E-Mail, per Fax, per Post oder über das Online-Warenkorbsystem abgeben.
Beim Kauf über das Online-Warenkorbsystem werden die zum Kauf beabsichtigten Waren im „Warenkorb" abgelegt. Über die entsprechende
Schaltfläche in der Navigationsleiste können Sie den „Warenkorb" aufrufen und dort jederzeit Änderungen vornehmen. Nach Anklicken der Schaltfläche "Kasse" oder "Weiter zur Bestellung" (oder ähnliche Bezeichnung) und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungs- und Versandbedingungen werden abschließend nochmals alle Bestelldaten auf der Bestellübersichtsseite angezeigt.
Vor Absenden der Bestellung haben Sie die Möglichkeit, die Angaben in der Bestellübersicht nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion "zurück" des Internetbrowsers) bzw. die Bestellung abzubrechen. Mit dem Absenden der Bestellung über die entsprechende
Schaltfläche geben Sie ein verbindliches Angebot bei uns ab.
Sie erhalten zunächst eine automatische E-Mail über den Eingang ihrer Bestellung, die noch nicht zum Vertragsschluss führt.
(3) Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt bei Bestellung per Telefon sofort oder spätestens innerhalb von 5 Tagen durch Bestätigung in Textform (z.B. E-Mail), in welcher Ihnen die Ausführung der Bestellung oder Auslieferung der Ware bestätigt wird (Auftragsbestätigung).
Sollten Sie innerhalb dieser Frist keine entsprechende Nachricht erhalten haben, sind Sie nicht mehr an Ihre Bestellung gebunden. Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
(4) Auf Anfrage erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot, welches Ihnen in Textform zugesandt wird und an das wir uns 1 Tag (soweit im jeweiligen Angebot keine andere Frist ausgewiesen ist) gebunden halten. Sie nehmen das Angebot mit Bestätigung in Textform an. Sofern eine Bestätigung nach einem Tag erfolgt, gilt Ihre Bestätigung als neues Angebot.
(6) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.

§ 4 Nutzungslizenz bei digitalen Inhalten
(1) Die angebotenen digitalen Inhalte, insbesondere Software, sind urheberrechtlich geschützt. Sie erhalten zu jedem bei uns erworbenen digitalen Inhalt eine Nutzungslizenz durch den jeweiligen Lizenzgeber. Art und Umfang der Nutzungslizenz ergeben sich aus den im jeweiligen Angebot genannten Lizenzbestimmungen. Sofern sich nichts anderes aus dem Angebot ergibt, erhalten Sie ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den Gebrauch gemeinsam mit den Produkten, für die die Software geliefert wurde.
(2) Sofern Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Software (Standardsoftware oder Individualsoftware) eines Drittanbieters ist, richten sich die Nutzung nach den jeweils geltenden Nutzungs- und Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
(3) Sie haben keinen Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.
(2) Sie tragen dafür Sorge, dass die gemäß den Vorgaben der Hersteller erforderliche Systemumgebung bereitsteht und die Daten, für welche Sie datenschutzrechtlich verantwortlich sind, entsprechend gesichert sind. 
(3) Sie sind verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und Vollständigkeit hin zu überprüfen.
(4) Sie stellen weiterhin sicher, dass Baustellen entsprechend gesichert sind und wir über den notwendigen Zugang verfügen, um die vereinbarten Leistungen erbringen zu können.

(5) Sie sind verpflichtet, uns die notwendigen Informationen zur Erfüllung unserer Leistung zur Verfügung zu stellen. Sie versichern zudem die Richtigkeit der übermittelten Informationen.

§ 6 Leistungsumfang bei Dienstleistungen, Wartung und Pflege
(1) Wir erbringen die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand, neuesten Regeln und Erkenntnissen. Sie berücksichtigt dabei – soweit erforderlich und sinnvoll – allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers.
(2) Wir sind Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung unserer Tätigkeit sind wir etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung der Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen.
(3) Wir erbringen die Leistung, sofern technisch möglich, durch Fernwartung. Liegen die technischen Voraussetzungen nicht vor, erfolgt die Leistungserbringung am Ort des Auftraggebers.

§ 7 Leistungsänderungen
Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt für Leistungsänderungen Folgendes:
(1) Der Auftraggeber kann Änderungen der vereinbarten Leistung verlangen.
(2) Für Leistungsänderungen können wir eine zusätzliche Vergütung verlangen.
(3) Vor Beginn der Ausführung unterbreitet wir dem Auftraggeber ein Angebot mindestens in Textform über die Höhe der Vergütung und zeigen dem Auftraggeber mögliche Auswirkungen auf den Fertigstellungstermin an.
(4) Kommt keine Einigung zustande, sind wir berechtigt, die Leistungsänderung zurückzuweisen.

§ 8 Unterauftragnehmer
(1) Wir sind ist berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
(2) Wir werden die Vereinbarungen mit ihren Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.


§ 9 Ausführung und Fristen bei Werkleistungen
(1) Die von uns in dem unverbindlichen Angebot angebenden Liefer- oder Leistungstermine und Liefer- bzw. Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnen mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, sofern alle Einzelheiten der Lieferung und Leistung geklärt sind. Werden nachträglich Vertragsänderungen vorgenommen, verlängert sich regelmäßig die festgesetzte Frist um die für den Zusatzauftrag üblichen Leistungs- oder Lieferfristen. Diese gilt insbesondere für nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche durch uns.
(2) Die angegebenen Lieferzeiten gelten ab Werk oder Lager. Sie setzen in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Auftraggebers voraus. Insbesondere hat der Auftraggeber den Zugang zum Aufstellungsort zu den üblichen Geschäftszeiten zu gewährleisten.
(3) Die Liefer- bzw. Leistungszusage steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch Zulieferer und Hersteller.

(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere beispielsweise nachträglich eintretende Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffverknappung, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, auch wenn diese bei den Lieferanten der Anbieterin oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zu verzögern. Bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen werden wir von ihrer Leistungspflicht frei. Die abgegebene Erklärung unserer Lieferanten genügt als ausreichender Nachweis dafür, dass wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.
(5) Im Falle eines schuldhaft zu vertretenden Verzuges hat der Vertragspartner dem anderen Vertragspartner eine Verzugsentschädigung in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu zahlen.
(6) Die Lieferung und Durchführung der Leistung in Teilabschnitten ist zulässig, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Zu Teilleistungen sind wir berechtigt.

§ 10 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm angebotene Ware bzw. das ihm angebotene Werk auch in Teilen, soweit zumutbar, abzunehmen.
(2) Bei Annahmeverzug des Auftraggebers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teiles des Auftrages oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 30% der vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass uns nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt uns vorbehalten.

§ 11 Laufzeit und Kündigung, Rechtsfolgen
(1) Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstleistungsvertrag hat die im jeweiligen Angebot ausgewiesene Laufzeit, nachfolgend "Grundlaufzeit" genannt.
(2)
Wird der Vertrag nicht 12 Monat vor Ablauf der Grundlaufzeit (soweit im jeweiligen Angebot keine kürzere Frist geregelt ist) von einer der Parteien gekündigt, verlängert er sich um weitere 12 Monate.
Das verlängerte Vertragsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten (soweit im jeweiligen Angebot keine kürzere Frist geregelt ist) gekündigt werden.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, beginnen alle weiteren Verträge insbesondere projektbezogene Verträge mit Zustandekommen des jeweiligen Vertrages und werden für die Dauer des Projekts geschlossen. Der Vertrag endet automatisch, sobald die vereinbarte Leistung durch die Anbieterin erbracht wurde.
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(5) Jede Kündigung bedarf der Textform (z.B. E-Mail).
(6)
Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, können wir als pauschale Vergütung 10% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Es bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass uns nur ein wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

§ 12 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
(1) Sofern nachfolgend nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.
(2) Für eingebaute und eingebrachte Fremdfabrikate gelten die dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung stehenden Gewährleistungs- bzw. ggf. bestehenden Garantiebedingungen der jeweiligen Lieferanten. Uns zustehende Ansprüche werden hiermit an den Auftraggeber abgetreten.
(3) Mängel, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen, berechtigten den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen. Durch vom Auftraggeber oder Dritte ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe berechtigen den Auftraggeber ebenfalls nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprühen gegenüber uns.
(4) Verkauf von Ware: Soweit Gegenstand des Vertrages der Verkauf von Waren ist, gelten abweichend von (1) die nachfolgenden Bestimmungen:

a)     Als Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.

b)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und der Anbieterin offensichtliche Mängel binnen sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

c)      Soweit trotz Mangelanzeige kein Mangel festgestellt werden kann, trägt der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung.

d)     Bei Mängeln leisten wir nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas Anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

e)     Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Arglist, Fälle in denen wir eine Garantie übernommen haben.

f)      Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.

(5) Erbringung von Dienstleistungen: Soweit Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Dienstleistungen ist, gelten abweichend von (1) die nachfolgenden Bestimmungen:

a)     Die Vertragsparteien werden sich unverzüglich über das Vorliegen einer mangelhaften Leistung informieren. Sodann wird im gegenseitigen Einvernehmen eine Bearbeitungszeit für den Mangel festgelegt. Erzielen die Vertragsparteien nicht unverzüglich ein Einvernehmen über die Bearbeitungszeit des Mangels, nehmen wir die Festlegung nach billigem Ermessen selber vor.

b)     Wir sind zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber vertragsgemäß zu erbringen, sofern wir die mangelhafte Leistung schuldhaft zu vertreten haben. Der Auftraggeber kann uns hierfür eine angemessene Frist setzen.

c)      Kommen wir der Pflicht zur Beseitigung einer mangelhaften Leistung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selber oder durch einen Dritten beheben (lassen), und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dabei hat der Auftraggeber den Dritten zu angemessenen und zu unseren vergleichbaren Kosten zu beauftragen. Die Geltendmachung von Kosten, die über die Gesamtkosten hinausgehen, ist ausgeschlossen. Wir werden den Auftraggeber bzw. den vom Auftraggeber beauftragten Dritten bei der Beseitigung des Mangels unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen bereitstellen, sofern es uns möglich ist.

(6) Erbringung von Werkleistungen: Soweit Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Werkleistungen ist, gelten abweichend von (1) die nachfolgenden Bestimmungen:

a)     Als Beschaffenheit des Werkes gelten nur unsere eigenen Angaben und die Vereinbarungen der Vertragsparteien.

b)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitätsabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel binnen sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich oder in Textform anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

c)      Soweit trotz Mangelanzeige kein Mangel festgestellt werden kann, trägt der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung.

d)     Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

e)     Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Werks.

f)      Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.

g)     Gegebenenfalls weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche sowie das Recht, Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleiben unberührt.


§ 13 Garantie

(1) Leistet der Hersteller der Ware eine Garantie, so werden wir diese an den Auftraggeber weitergeben. Für diese Fälle ist der Ware eine Garantiekarte beigefügt, die der Auftraggeber von uns erhält. Der Umfang der ggf. erteilten Garantie ergibt sich aus der Garantiekarte des Herstellers.
(2) Zur Wahrung der Garantieansprüche wird sich der Auftraggeber im Fall des Auftretens von unter die Garantie fallenden Fehlern oder Mängeln direkt an den Hersteller wenden und dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten, insbesondere die Unversehrtheit der Ware, die Art der Meldung etc.

§ 14 Haftung
(1) Wir haften jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haften wir ohne Einschränkung in allen Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen.
(2) Die Haftung für Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung richtet sich nach den entsprechenden Regelungen in § 12.
(3) Sofern wesentliche Vertragspflichten betroffen sind, ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag der Anbieterin nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen.

§ 15 Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Soweit wir auf personenbezogene Daten von Kunden oder Mitarbeitern, insbesondere im Rahmen der Fernwartung und Migration von Daten, zugreifen können oder diese verarbeiten, sind wir ausschließlich als Auftragsverarbeiter nach Maßgabe unserer Datenschutzregelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DS-GVO tätig.

§ 16 Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot und Eigentumsvorbehalt
(1) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es sich um Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
(2) Die Abtretung von Ansprü
(3) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind oder die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte unangemessen beeinträchtigen würden.
(4) Das Eigentum oder etwaige Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgeltes unser Eigentum. Erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung gehen das Eigentum oder etwaige Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über.
(5) In diesem Zusammenhang gilt des Weiteren:

a)      Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware (bspw. Druckerzeugnisse) oder etwaiger Nutzungsrechte (bspw. Software) ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls übertragene Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an die Anbieterin ab, welche die Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behalten wir uns allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen.

b)     Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware oder etwaiger Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware oder der Nutzungsrechte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen oder Rechten zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

§ 17 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit dem Anbieter bestehenden Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, soweit der Auftraggeber nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.

 

II. Auftraggeberinformationen

1. Identität des Anbieters

pro-com DATENSYSTEME GmbH
Daimlerstrasse 10
73054 Eislingen
Deutschland
Telefon: +497161932000
E-Mail:
info@pro-com.org

2. Informationen zum Zustandekommen des Vertrages
Die technischen Schritte zum Vertragsschluss und der Vertragsschluss selbst, sowie die Korrekturmöglichkeiten erfolgen nach Maßgabe des § 3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I).

3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung
3.1. Vertragssprache ist deutsch.
3.2. Der vollständige Vertragstext wird von uns nicht gespeichert. Vor Absenden der Bestellung oder der Anfrage können die Vertragsdaten über die Druckfunktion des Browsers ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden.

4. Preise, Zahlungsbedingungen und Versandkosten, Preisanpassung
4.1. Die in den jeweiligen Angeboten angeführten Preise sowie die Versandkosten stellen, sofern nicht anders ausgewiesen, Nettopreise dar. Sie beinhalten in dem Fall nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
4.2. Die anfallenden Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten, sie werden gesondert berechnet, soweit nicht die versandkostenfreie Lieferung zugesagt ist. Nähere Einzelheiten finden sich unter einer entsprechend bezeichneten Schaltfläche auf unserer Internetpräsenz oder im jeweiligen Angebot.
Für digitale Inhalte (Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden) fallen keine Versandkosten an.
4.3. Erfolgt die Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union können von uns nicht zu vertretende weitere Kosten anfallen, wie z.B. Zölle, Steuern oder Geldübermittlungsgebühren (Überweisungs- oder Wechselkursgebühren der Kreditinstitute), die von Ihnen zu tragen sind.
4.4. Entstandene Kosten der Geldübermittlung (Überweisungs- oder Wechselkursgebühren der Kreditinstitute) sind von Ihnen in den Fällen zu tragen, in denen die Lieferung in einen EU-Mitgliedsstaat erfolgt, die Zahlung aber außerhalb der Europäischen Union veranlasst wurde.
4.5. Sie haben die unter einer entsprechend bezeichneten Schaltfläche auf unserer Internetpräsenz oder im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Zahlungsmöglichkeiten. Soweit bei den einzelnen Zahlungsarten oder auf der Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, sind die Zahlungsansprüche aus dem geschlossenen Vertrag sofort zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonti ist nur zulässig, sofern im jeweiligen Angebot oder in der Rechnung ausdrücklich ausgewiesen.
4.6. Wir sind berechtigt, die Preise für die angebotenen Leistungen angemessen zu erhöhen (z. B. höhere Kosten, neue Funktionalitäten). Dazu sind wir insbesondere berechtigt, wenn und soweit Dritte, die er zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinzugezogen werden müssen, wiederum ihre Preise dafür anpassen. Ist der Auftraggeber mit dieser Preisanpassung nicht einverstanden, steht dem Auftraggeber ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu. Auf dieses Sonderkündigungsrecht werden wir den Auftraggeber zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen. Kündigt der Auftraggeber hingegen nicht, sind wir berechtigt, die angepassten Preise zu verlangen.

5. Lieferbedingungen, Gefahrübergang, höhere Gewalt
5.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald wir die Versandbereitschaft angezeigt haben, spätestens jedoch mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel.
5.2. Verladung und Versand erfolgen stets für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Wird Lieferung zum Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten Kosten in Rechnung zu stellen.
5.3. Auf Verlangen des Auftraggebers wird die Ware von uns auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport und Feuerschäden versichert. Bei Transportschäden ist es Sache des Auftraggebers, unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da anderenfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
5.4. Bei Beschädigung oder Zerstörung unserer Leistung vor Abnahme durch uns nicht zu vertretende unabwendbare Umstände bleibt der Anspruch auf Vergütung für den bereits ausgeführten Teil des Auftrags bestehen.
5.5. Wir bewirken die Lieferung von Software, indem sie nach unserer Wahl entweder dem Auftraggeber eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger, den/die Lizenzschlüssel sowie die vereinbarte Anzahl Exemplare der Anwendungsdokumentation überlassen oder die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Auftraggeber mitteilen sowie ihm Lizenzschlüssel und die vereinbarte Anzahl der Exemplare der Anwendungsdokumentation überlassen.
5.6. Werden wir, trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt, an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so werden wir von unseren Leistungspflichten befreit.


AGB-pro-com-Stand-13-11-2025

 AGB-pro-com-Stand-31-01-2025

 AGB-pro-com-Stand-27-02-2024