Allgemeine Geschäftsbedingungen und
Auftraggeberinformationen der
pro-com DATENSYSTEME GmbH
I.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Grundlegende Bestimmungen
(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die Sie
(nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) mit uns als Anbieter (pro-com
DATENSYSTEME GmbH ) sowohl über die Internetseite https://www.pro-com.org/ als
auch über Fernkommunikationsmittel oder vor Ort schließen, soweit nicht
schriftlich zwischen den Parteien eine Abänderung vereinbart wird.
Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen sind nur mit unserer
ausdrücklichen Zustimmung wirksam.
(2) Wir bieten unsere Leistungen nur an, soweit Sie eine natürliche oder
juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sind, die bei
Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt Unternehmer). Ein Vertragsabschluss mit
Verbrauchern ist ausgeschlossen. Der Anbieter behält sich vor, vom Auftraggeber
vor der Annahme des Vertragsangebots des Auftraggebers Nachweise für die
Unternehmereigenschaft zu verlangen.
(3) Sofern zwischen Ihnen und uns ein Rahmenvertrag geschlossen wurde,
welcher auch die Einbeziehung ergänzender Vertragsbedingungen für die
Beschaffung von IT-Leistungen (sog. EVB-IT-Verträge) regelt, hat dieser vor den
nachstehenden Geschäftsbedingungen Vorrang. Die nachstehenden
Geschäftsbedingungen erfüllen in diesem Fall unsere gesetzlichen
Informationspflichten.
§ 2 Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist der Verkauf von Hardware, teilweise mit Betriebssoftware, Software, die Lieferung und
Implementierung eines auf die kommerziellen bzw. gewerblichen Bedürfnisse des
Auftraggebers zugeschnittenen IT-Systems (nachfolgend auch „Ware“, „Software“,
„Produkt“ genannt) nebst Erbringung von Werk- und Dienstleistungen,
insbesondere Softwarewartung, Softwarepflege und Beratungsleistungen. Die
wesentlichen Merkmale und der Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Angebot,
den Vereinbarungen und/oder den Anlagen zum Vertrag.
§ 3 Zustandekommen des Vertrages im Fernabsatz
(1) Unsere Angebote im Internet sind unverbindlich und kein verbindliches
Angebot zum Abschluss eines Vertrages.
(2) Sie können ein verbindliches Vertragsangebot (Bestellung)
telefonisch, per E-Mail, per Fax, per Post oder über das Online-Warenkorbsystem
abgeben.
Beim Kauf über das Online-Warenkorbsystem werden die zum Kauf beabsichtigten
Waren im „Warenkorb" abgelegt. Über die entsprechende
Schaltfläche in der Navigationsleiste können Sie den „Warenkorb" aufrufen
und dort jederzeit Änderungen vornehmen. Nach Anklicken der Schaltfläche
"Kasse" oder "Weiter zur Bestellung" (oder ähnliche
Bezeichnung) und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungs- und
Versandbedingungen werden abschließend nochmals alle Bestelldaten auf der
Bestellübersichtsseite angezeigt.
Vor Absenden der Bestellung haben Sie die Möglichkeit, die Angaben in der
Bestellübersicht nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion
"zurück" des Internetbrowsers) bzw. die Bestellung abzubrechen. Mit
dem Absenden der Bestellung über die entsprechende
Schaltfläche geben Sie ein verbindliches Angebot bei uns ab.
Sie erhalten zunächst eine automatische E-Mail über den Eingang ihrer
Bestellung, die noch nicht zum Vertragsschluss führt.
(3) Die Annahme des Angebots (und damit der Vertragsabschluss) erfolgt
bei Bestellung per Telefon sofort oder spätestens innerhalb von 5 Tagen durch
Bestätigung in Textform (z.B. E-Mail), in welcher Ihnen die Ausführung der
Bestellung oder Auslieferung der Ware bestätigt wird (Auftragsbestätigung).
Sollten Sie innerhalb dieser Frist keine entsprechende Nachricht erhalten
haben, sind Sie nicht mehr an Ihre Bestellung gebunden. Gegebenenfalls bereits
erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.
(4) Auf Anfrage erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot, welches
Ihnen in Textform zugesandt wird und an das wir uns 1 Tag (soweit im jeweiligen
Angebot keine andere Frist ausgewiesen ist) gebunden halten. Sie nehmen das
Angebot mit Bestätigung in Textform an. Sofern eine Bestätigung nach einem Tag
erfolgt, gilt Ihre Bestätigung als neues Angebot.
(6) Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang
mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum
Teil automatisiert. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei
uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails
technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert
wird.
§ 4 Nutzungslizenz bei digitalen Inhalten
(1) Die angebotenen digitalen Inhalte, insbesondere Software, sind
urheberrechtlich geschützt. Sie erhalten zu jedem bei uns erworbenen digitalen
Inhalt eine Nutzungslizenz durch den jeweiligen Lizenzgeber. Art und Umfang der
Nutzungslizenz ergeben sich aus den im jeweiligen Angebot genannten
Lizenzbestimmungen. Sofern sich nichts anderes aus dem Angebot ergibt, erhalten
Sie ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den Gebrauch
gemeinsam mit den Produkten, für die die Software geliefert wurde.
(2) Sofern Gegenstand des Vertrages die Lieferung von Software
(Standardsoftware oder Individualsoftware) eines Drittanbieters ist, richten
sich die Nutzung nach den jeweils geltenden Nutzungs- und Lizenzbedingungen des
jeweiligen Drittanbieters.
(3) Sie haben keinen Anspruch auf
Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Sie sind
zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der
Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.
(2) Sie tragen dafür Sorge, dass die
gemäß den Vorgaben der Hersteller erforderliche Systemumgebung bereitsteht und
die Daten, für welche Sie datenschutzrechtlich verantwortlich sind,
entsprechend gesichert sind.
(3) Sie sind verpflichtet, die Ware
unverzüglich nach Anlieferung auf deren ordnungsgemäße Funktion und
Vollständigkeit hin zu überprüfen.
(4) Sie stellen weiterhin
sicher, dass Baustellen entsprechend gesichert sind und wir über den
notwendigen Zugang verfügen, um die vereinbarten Leistungen erbringen zu
können.
(5) Sie sind
verpflichtet, uns die notwendigen Informationen zur Erfüllung unserer Leistung
zur Verfügung zu stellen. Sie versichern zudem die Richtigkeit der
übermittelten Informationen.
§ 6 Leistungsumfang
bei Dienstleistungen, Wartung und Pflege
(1)
Wir erbringen die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand, neuesten Regeln und
Erkenntnissen. Sie berücksichtigt dabei – soweit erforderlich und sinnvoll –
allgemeine Verfahrensbeschreibungen und Industriestandards sowie gegebenenfalls
spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des Auftraggebers.
(2) Wir sind Erbringung der
vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung
unserer Tätigkeit sind wir etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der
Erbringung der Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit
der Leistungserbringung nicht unterworfen.
(3) Wir erbringen die Leistung, sofern technisch möglich, durch
Fernwartung. Liegen die technischen Voraussetzungen nicht vor, erfolgt die
Leistungserbringung am Ort des Auftraggebers.
§ 7
Leistungsänderungen
Sofern nicht abweichend vereinbart, gilt für
Leistungsänderungen Folgendes:
(1)
Der Auftraggeber kann Änderungen der vereinbarten Leistung verlangen.
(2) Für Leistungsänderungen können
wir eine zusätzliche Vergütung verlangen.
(3) Vor Beginn der Ausführung
unterbreitet wir dem Auftraggeber ein Angebot mindestens in Textform über die
Höhe der Vergütung und zeigen dem Auftraggeber mögliche Auswirkungen auf den
Fertigstellungstermin an.
(4) Kommt keine Einigung zustande,
sind wir berechtigt, die Leistungsänderung zurückzuweisen.
§ 8
Unterauftragnehmer
(1)
Wir sind ist berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung
einzusetzen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund
verweigern.
(2) Wir werden die Vereinbarungen
mit ihren Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit
den Regelungen dieses Vertrags stehen.
§ 9 Ausführung und Fristen bei Werkleistungen
(1)
Die von uns in dem unverbindlichen Angebot angebenden Liefer- oder
Leistungstermine und Liefer- bzw. Leistungsfristen sind unverbindlich, soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnen mit dem Tag des
Zugangs der Auftragsbestätigung, sofern alle Einzelheiten der Lieferung und
Leistung geklärt sind. Werden nachträglich Vertragsänderungen vorgenommen,
verlängert sich regelmäßig die festgesetzte Frist um die für den Zusatzauftrag
üblichen Leistungs- oder Lieferfristen. Diese gilt insbesondere für
nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche durch uns.
(2) Die angegebenen Lieferzeiten
gelten ab Werk oder Lager. Sie setzen in jedem Fall die Erfüllung der
Vertragspflichten seitens des Auftraggebers voraus. Insbesondere hat der
Auftraggeber den Zugang zum Aufstellungsort zu den üblichen Geschäftszeiten zu
gewährleisten.
(3) Die Liefer- bzw. Leistungszusage
steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung durch Zulieferer und
Hersteller.
(4)
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
insbesondere beispielsweise nachträglich eintretende
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffverknappung, behördliche
Maßnahmen, Streik, Aussperrung, auch wenn diese bei den Lieferanten der
Anbieterin oder deren Unterlieferanten eintreten, haben wir auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind
berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zu verzögern. Bei nicht
nur vorübergehenden Hindernissen werden wir von ihrer Leistungspflicht frei.
Die abgegebene Erklärung unserer Lieferanten genügt als ausreichender Nachweis
dafür, dass wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.
(5) Im Falle eines schuldhaft zu
vertretenden Verzuges hat der Vertragspartner dem anderen Vertragspartner eine
Verzugsentschädigung in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu zahlen.
(6) Die Lieferung und Durchführung der
Leistung in Teilabschnitten ist zulässig, soweit dies für den Auftraggeber
zumutbar ist. Zu Teilleistungen sind wir berechtigt.
§ 10 Abnahme
(1)
Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm angebotene Ware bzw. das ihm angebotene
Werk auch in Teilen, soweit zumutbar, abzunehmen.
(2) Bei Annahmeverzug des
Auftraggebers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist
das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teiles des Auftrages oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe eines Satzes von 30% der
vereinbarten Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dem
Auftraggeber bleibt es vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass uns nur ein
wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung
eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt uns vorbehalten.
§ 11 Laufzeit und
Kündigung, Rechtsfolgen
(1)
Der zwischen den Parteien geschlossene
Dienstleistungsvertrag hat die im jeweiligen Angebot ausgewiesene Laufzeit,
nachfolgend "Grundlaufzeit" genannt.
(2) Wird der Vertrag nicht 12 Monat vor Ablauf der Grundlaufzeit (soweit im
jeweiligen Angebot keine kürzere Frist geregelt ist) von einer der Parteien
gekündigt, verlängert er sich um weitere 12 Monate.
Das verlängerte Vertragsverhältnis kann jederzeit mit einer Frist von sechs
Monaten (soweit im jeweiligen Angebot keine kürzere Frist geregelt ist)
gekündigt werden.
(3) Sofern nicht anders vereinbart, beginnen alle weiteren Verträge
insbesondere projektbezogene Verträge mit Zustandekommen des jeweiligen
Vertrages und werden für die Dauer des Projekts geschlossen. Der Vertrag endet
automatisch, sobald die vereinbarte Leistung durch die Anbieterin erbracht
wurde.
(4) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
hiervon unberührt.
(5) Jede Kündigung bedarf der Textform (z.B. E-Mail).
(6) Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht nach
§ 649 S. 1 BGB Gebrauch, können wir als pauschale Vergütung 10% der
vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat.
Es bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass uns nur ein
wesentlich geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
§ 12 Gewährleistung,
Untersuchungs- und Rügepflicht
(1)
Sofern nachfolgend nicht anders geregelt, gelten die gesetzlichen
Mängelhaftungsrechte.
(2) Für eingebaute und eingebrachte
Fremdfabrikate gelten die dem Auftraggeber auf Wunsch zur Verfügung stehenden
Gewährleistungs- bzw. ggf. bestehenden Garantiebedingungen der jeweiligen
Lieferanten. Uns zustehende Ansprüche werden hiermit an den Auftraggeber
abgetreten.
(3) Mängel, die auf unsachgemäßer
Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung
beruhen, berechtigten den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen. Durch vom Auftraggeber oder Dritte ohne unsere
Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe
berechtigen den Auftraggeber ebenfalls nicht zur Geltendmachung von
Gewährleistungsansprühen gegenüber uns.
(4) Verkauf von Ware: Soweit Gegenstand des Vertrages der Verkauf von
Waren ist, gelten abweichend von (1) die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Als Beschaffenheit der Ware gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und der Anbieterin offensichtliche Mängel binnen sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
c) Soweit trotz Mangelanzeige kein Mangel festgestellt werden kann, trägt der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung.
d) Bei Mängeln leisten wir nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas Anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
e) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden, Arglist, Fälle in denen wir eine Garantie übernommen haben.
f) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers für gebrauchte Ware sind ausgeschlossen.
(5) Erbringung von Dienstleistungen: Soweit Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Dienstleistungen ist, gelten abweichend von (1) die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Die Vertragsparteien werden sich unverzüglich über das Vorliegen einer mangelhaften Leistung informieren. Sodann wird im gegenseitigen Einvernehmen eine Bearbeitungszeit für den Mangel festgelegt. Erzielen die Vertragsparteien nicht unverzüglich ein Einvernehmen über die Bearbeitungszeit des Mangels, nehmen wir die Festlegung nach billigem Ermessen selber vor.
b) Wir sind zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber vertragsgemäß zu erbringen, sofern wir die mangelhafte Leistung schuldhaft zu vertreten haben. Der Auftraggeber kann uns hierfür eine angemessene Frist setzen.
c) Kommen wir der Pflicht zur Beseitigung einer mangelhaften Leistung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selber oder durch einen Dritten beheben (lassen), und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dabei hat der Auftraggeber den Dritten zu angemessenen und zu unseren vergleichbaren Kosten zu beauftragen. Die Geltendmachung von Kosten, die über die Gesamtkosten hinausgehen, ist ausgeschlossen. Wir werden den Auftraggeber bzw. den vom Auftraggeber beauftragten Dritten bei der Beseitigung des Mangels unterstützen und insbesondere alle erforderlichen Informationen bereitstellen, sofern es uns möglich ist.
(6) Erbringung von Werkleistungen: Soweit Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Werkleistungen ist, gelten abweichend von (1) die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Als Beschaffenheit des Werkes gelten nur unsere eigenen Angaben und die Vereinbarungen der Vertragsparteien.
b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitätsabweichungen zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel binnen sieben Tagen ab Empfang der Ware schriftlich oder in Textform anzuzeigen, zur Fristwahrung reicht die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
c) Soweit trotz Mangelanzeige kein Mangel festgestellt werden kann, trägt der Auftraggeber die Kosten der Überprüfung.
d) Bei Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
e) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Werks.
f) Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB.
g) Gegebenenfalls weitergehende vertragliche oder gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere gegebenenfalls bestehende Schadensersatzansprüche sowie das Recht, Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleiben unberührt.
§ 13 Garantie
(1)
Leistet der Hersteller der Ware eine Garantie, so werden wir diese an den
Auftraggeber weitergeben. Für diese Fälle ist der Ware eine Garantiekarte
beigefügt, die der Auftraggeber von uns erhält. Der Umfang der ggf. erteilten
Garantie ergibt sich aus der Garantiekarte des Herstellers.
(2) Zur Wahrung der
Garantieansprüche wird sich der Auftraggeber im Fall des Auftretens von unter
die Garantie fallenden Fehlern oder Mängeln direkt an den Hersteller wenden und
dabei die Garantiebestimmungen des Herstellers beachten, insbesondere die
Unversehrtheit der Ware, die Art der Meldung etc.
§ 14 Haftung
(1)
Wir haften jeweils uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haften wir ohne Einschränkung in allen
Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels, bei Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit des
Kaufgegenstandes und in allen anderen gesetzlich geregelten Fällen.
(2) Die Haftung für Mängel im Rahmen
der gesetzlichen Gewährleistung richtet sich nach den entsprechenden Regelungen
in § 12.
(3) Sofern wesentliche
Vertragspflichten betroffen sind, ist unsere Haftung bei leichter
Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
Wesentliche Vertragspflichten sind wesentliche Pflichten, die sich aus der
Natur des Vertrages ergeben und deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszweckes gefährden würde sowie Pflichten, die der Vertrag der Anbieterin
nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst möglich machen und
auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Bei der Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
§ 15 Datenschutz
Die
Parteien verpflichten sich wechselseitig, die datenschutzrechtlichen
Bestimmungen einzuhalten. Soweit wir auf personenbezogene Daten von Kunden oder
Mitarbeitern, insbesondere im Rahmen der Fernwartung und Migration von Daten,
zugreifen können oder diese verarbeiten, sind wir ausschließlich als
Auftragsverarbeiter nach Maßgabe unserer Datenschutzregelungen zur
Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DS-GVO tätig.
§ 16
Zurückbehaltungsrecht, Abtretungsverbot und Eigentumsvorbehalt
(1)
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit es sich um
Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis handelt.
(2) Die Abtretung von Ansprü
(3) Das Recht zur Aufrechnung steht
dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind oder die gesetzlichen
Zurückbehaltungsrechte unangemessen beeinträchtigen würden.
(4) Das Eigentum oder etwaige
Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgeltes
unser Eigentum. Erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung gehen das Eigentum oder etwaige Nutzungsrechte auf
den Auftraggeber über.
(5) In diesem Zusammenhang gilt des
Weiteren:
a) Vor Übergang des Eigentums an der Vorbehaltsware (bspw. Druckerzeugnisse) oder etwaiger Nutzungsrechte (bspw. Software) ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht zulässig. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls übertragene Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die ihm aus dem Weiterverkauf erwachsen, an die Anbieterin ab, welche die Abtretung annimmt. Der Auftraggeber ist weiter zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, behalten wir uns allerdings vor, die Forderung selbst einzuziehen.
b) Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware oder etwaiger Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware oder der Nutzungsrechte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen oder Rechten zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
§
17 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2)
Erfüllungsort für alle Leistungen aus den mit dem Anbieter bestehenden
Geschäftsbeziehungen sowie Gerichtsstand ist der Sitz des Anbieters, soweit der
Auftraggeber nicht Verbraucher, sondern Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe
gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
oder der EU hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis, auch das Gericht an einem
anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bestimmungen des
UN-Kaufrechts finden ausdrücklich keine Anwendung.
II.
Auftraggeberinformationen
1. Identität des Anbieters
pro-com DATENSYSTEME GmbH
Daimlerstrasse 10
73054 Eislingen
Deutschland
Telefon: +497161932000
E-Mail: info@pro-com.org
2.
Informationen zum Zustandekommen des Vertrages
Die technischen Schritte zum Vertragsschluss
und der Vertragsschluss selbst, sowie die Korrekturmöglichkeiten erfolgen nach
Maßgabe des § 3 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teil I).
3.
Vertragssprache, Vertragstextspeicherung
3.1. Vertragssprache ist deutsch.
3.2. Der vollständige Vertragstext wird von uns nicht gespeichert. Vor
Absenden der Bestellung oder der Anfrage können die Vertragsdaten über die
Druckfunktion des Browsers ausgedruckt oder elektronisch gesichert werden.
4.
Preise, Zahlungsbedingungen und Versandkosten, Preisanpassung
4.1. Die in den jeweiligen Angeboten angeführten
Preise sowie die Versandkosten stellen, sofern nicht anders ausgewiesen,
Nettopreise dar. Sie beinhalten in dem Fall nicht die gesetzliche
Mehrwertsteuer.
4.2. Die anfallenden Versandkosten sind nicht im Kaufpreis enthalten,
sie werden gesondert berechnet, soweit nicht die versandkostenfreie Lieferung
zugesagt ist. Nähere Einzelheiten finden sich unter einer entsprechend
bezeichneten Schaltfläche auf unserer Internetpräsenz oder im jeweiligen
Angebot.
Für digitale Inhalte (Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt
werden) fallen keine Versandkosten an.
4.3. Erfolgt die Lieferung in Länder außerhalb der Europäischen Union
können von uns nicht zu vertretende weitere Kosten anfallen, wie z.B. Zölle,
Steuern oder Geldübermittlungsgebühren (Überweisungs- oder Wechselkursgebühren
der Kreditinstitute), die von Ihnen zu tragen sind.
4.4. Entstandene Kosten der Geldübermittlung (Überweisungs- oder
Wechselkursgebühren der Kreditinstitute) sind von Ihnen in den Fällen zu
tragen, in denen die Lieferung in einen EU-Mitgliedsstaat erfolgt, die Zahlung
aber außerhalb der Europäischen Union veranlasst wurde.
4.5. Sie haben die unter einer entsprechend bezeichneten Schaltfläche
auf unserer Internetpräsenz oder im jeweiligen Angebot ausgewiesenen
Zahlungsmöglichkeiten. Soweit bei den einzelnen Zahlungsarten oder auf der
Rechnung keine andere Zahlungsfrist angegeben ist, sind die Zahlungsansprüche
aus dem geschlossenen Vertrag sofort zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonti
ist nur zulässig, sofern im jeweiligen Angebot oder in der Rechnung
ausdrücklich ausgewiesen.
4.6. Wir sind berechtigt, die Preise für
die angebotenen Leistungen angemessen zu erhöhen (z. B. höhere Kosten, neue
Funktionalitäten). Dazu sind wir insbesondere berechtigt, wenn und soweit
Dritte, die er zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten hinzugezogen werden
müssen, wiederum ihre Preise dafür anpassen. Ist der Auftraggeber mit dieser
Preisanpassung nicht einverstanden, steht dem Auftraggeber ein
außerordentliches Sonderkündigungsrecht zu. Auf dieses Sonderkündigungsrecht
werden wir den Auftraggeber zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen. Kündigt
der Auftraggeber hingegen nicht, sind wir berechtigt, die angepassten Preise zu
verlangen.
5.
Lieferbedingungen, Gefahrübergang, höhere Gewalt
5.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber
über, sobald wir die Versandbereitschaft angezeigt haben, spätestens jedoch mit
Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel.
5.2. Verladung und Versand erfolgen
stets für Rechnung und auf Gefahr des Auftraggebers. Wird Lieferung zum
Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten Kosten in
Rechnung zu stellen.
5.3. Auf Verlangen des Auftraggebers
wird die Ware von uns auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport und
Feuerschäden versichert. Bei Transportschäden ist es Sache des Auftraggebers,
unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu
veranlassen, da anderenfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten
sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
5.4. Bei Beschädigung oder
Zerstörung unserer Leistung vor Abnahme durch uns nicht zu vertretende
unabwendbare Umstände bleibt der Anspruch auf Vergütung für den bereits
ausgeführten Teil des Auftrags bestehen.
5.5. Wir bewirken die Lieferung von
Software, indem sie nach unserer Wahl entweder dem Auftraggeber eine
Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger, den/die
Lizenzschlüssel sowie die vereinbarte Anzahl Exemplare der
Anwendungsdokumentation überlassen oder die Software in einem Netz abrufbar
bereitstellt und dies dem Auftraggeber mitteilen sowie ihm Lizenzschlüssel und
die vereinbarte Anzahl der Exemplare der Anwendungsdokumentation überlassen.
5.6. Werden wir, trotz Anwendung
zumutbarer Sorgfalt, an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt
insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände
(z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung,
Betriebsstörungen) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in
angemessenem Umfang. Wird in diesen Fällen die Lieferung und Leistung
unmöglich, so werden wir von unseren Leistungspflichten befreit.